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Alle Maßnahmen, die am Sonntag in der valencianischen Gemeinschaft in Kraft treten: neue Arbeitszeiten und Kapazitäten

Mai 08 von 2021 - 12: 32

An diesem Morgen findet die abteilungsübergreifende Sitzung statt, in der über die neuen Maßnahmen entschieden wird, die ab diesem Sonntag um 00:00 Uhr in Kraft treten. Von diesem Moment an werden alle bisher bestehenden Beschränkungen fallen und dieses neue Paket, das vom Konsell in der gesamten valencianischen Gemeinschaft beschlossen wurde, wird beginnen.

Wie bereits angekündigt, ist die Ausgangssperre von 00:00 bis 06:00 Uhr, die Sitzungen sind auf 10 Teilnehmer begrenzt und die Kultstätten können zu 75% belegt sein. Die Begrenzungsbeschränkung nimmt ebenfalls ab, so dass es möglich sein wird, außerhalb der Region zu reisen.

Geben Sie die Einschränkungen ein, die jetzt bestätigt werden, und markieren Sie die Schließung des Hotelgeschäfts, die sich um 23:30 Uhr verzögert (bis jetzt war die Aktivität nur bis 22:00 Uhr zulässig). Die Kapazität der Innenräume beträgt 50% der Gesamtfläche und wird zu 100% im Freien fortgesetzt. Darüber hinaus wird die Aktivität der Discos, Pubs und Cocktailbars weiterhin eingestellt.

Als nächstes haben Sie einen Index mit allen Punkten, mit denen wir uns befassen werden.

Index

Alle neuen Beschränkungen der valencianischen Gemeinschaft

Maßnahmen mit Wirkung von 0:00 Uhr am 9. Mai 2021 bis 00:00 Uhr am 24. Mai 2021

Maßnahmen in Bezug auf die Bewegung von Personen

Die nächtliche Freizügigkeit von Personen zwischen 00:00 und 06:00 Uhr ist im gesamten Gebiet der valencianischen Gemeinschaft eingeschränkt, es sei denn, eine der folgenden Aktivitäten muss durchgeführt werden:
a) Erwerb von Arzneimitteln, Gesundheitsprodukten und anderen wesentlichen Gütern.
b) Unterstützung von Gesundheitszentren, Dienstleistungen und Einrichtungen.
c) Unterstützung von Veterinärzentren aus Notfallgründen.
d) Einhaltung von arbeitsrechtlichen, beruflichen, geschäftlichen, institutionellen oder rechtlichen Verpflichtungen.
e) Kehren Sie nach Durchführung einiger der in diesem Abschnitt vorgesehenen Tätigkeiten zum gewöhnlichen Aufenthaltsort zurück.
f) Unterstützung und Betreuung von älteren Menschen, Minderjährigen, Angehörigen, Menschen mit Behinderungen oder besonders schutzbedürftigen Menschen.
g) Entwicklung von Jagdaktivitäten im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Überflusses an Wildarten, die die Ökosysteme schädigen können, in den Produktionszyklen von Landwirtschaft, Viehzucht und Verkehrssicherheit.
h) Aufgrund höherer Gewalt oder einer Situation der Notwendigkeit.
i) Jede andere ordnungsgemäß akkreditierte Tätigkeit ähnlicher Art.
j) Betanken an Tankstellen oder Tankstellen, falls erforderlich, um die in den vorhergehenden Absätzen genannten Tätigkeiten auszuführen.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beständigkeit von Personengruppen im privaten und öffentlichen Raum

1. In geschlossenen Räumen im öffentlichen Raum und im Freien dürfen keine Gruppen von mehr als 10 Personen gebildet werden, es sei denn, es handelt sich um zusammenlebende Personen, unbeschadet der Ausnahmen in den folgenden Abschnitten dieser Entschließung sowie in anderen anwendbaren Verwaltungsakten.
2. In Häusern und Räumen für den privaten Gebrauch, sowohl drinnen als auch draußen, dürfen keine Gruppen von mehr als 10 Personen gebildet werden, außer bei zusammenlebenden Personen und nicht mehr als zwei Koexistenzkernen, unbeschadet der in vorgesehenen Ausnahmen die folgenden Abschnitte dieser Entschließung sowie andere anwendbare Verwaltungsakte.
3. Die folgenden Situationen sind von den in den vorherigen Abschnitten festgelegten Einschränkungen ausgenommen:
a) Nichtberufliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erziehung und Betreuung, wie die Betreuung und Begleitung von Minderjährigen, älteren Menschen, in einer Situation der Abhängigkeit, mit funktionaler Vielfalt oder in einer Situation besonderer Gefährdung.
b) Das abwechselnde Zusammenleben von Söhnen und Töchtern mit ihren Eltern oder nicht zusammenlebenden Eltern zwischen ihnen.
c) Die Pflege von Minderjährigen in jeder ihrer Arten.
d) Das Treffen von Personen mit einer Ehe- oder Partnerbeziehung, die an verschiedenen Adressen leben.
e) Personen, die alleine leben und während der gesamten Gültigkeitsdauer der Maßnahme in eine andere Einheit des Zusammenlebens eingegliedert werden können, sofern diese Einheit des Zusammenlebens nur eine einzige Person umfasst, die allein lebt.
4. Weder sind in den im vorherigen Abschnitt vorgesehenen Einschränkungen Arbeitsaktivitäten, institutionelle Aktivitäten, Transportaktivitäten und diejenigen der Bildungszentren enthalten, die die in Artikel 3 des Organischen Bildungsgesetzes genannten Lehren vermitteln, einschließlich der Universitätsausbildung, noch diejenigen Aktivitäten, für die spezifische Maßnahmen festgelegt sind.

Maßnahmen in Bezug auf Kultstätten

Der Aufenthalt an Kultstätten für religiöse Versammlungen, Feiern und Versammlungen, einschließlich Hochzeitszeremonien oder anderer spezifischer religiöser Feiern, darf 75% ihrer Kapazität nicht überschreiten, vorausgesetzt, der zwischenmenschliche Abstand beträgt mindestens 1,5 Meter. Die maximale Kapazität muss an einer sichtbaren Stelle in dem für den Gottesdienst vorgesehenen Raum veröffentlicht werden, und die von den Gesundheitsbehörden festgelegten allgemeinen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen müssen eingehalten werden.

Vorsichts-, Sicherheits- und Hygienemaßnahmen

Die folgenden Sicherheits- und Hygienemaßnahmen werden im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit vereinbart, um der durch SARS-CoV-2 verursachten Gesundheitskrise in der valencianischen Gemeinschaft zu begegnen:
1. Pflicht zur Vorsicht und zum Schutz.
Alle Bürger müssen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung von Risiken für die Ausbreitung der COVID-19-Krankheit sowie ihre eigene Exposition gegenüber diesen Risiken zu vermeiden. Diese Pflicht zur Vorsicht und zum Schutz wird auch von den Personen und Organisationen verlangt, die Eigentümer von Aktivitäten oder Dienstleistungen sind, die in diesem Beschluss angeordnet sind.
2. Zwischenmenschlicher Sicherheitsabstand.
1. Die Einhaltung des im Gesetz 2/2021 vom 29. März festgelegten zwischenmenschlichen Sicherheitsabstands über dringende Präventions-, Eindämmungs- und Koordinierungsmaßnahmen zur Bewältigung der durch Covid-19 verursachten Gesundheitskrise von mindestens 1,5 Metern.
2. Bei der Verwendung von Aufzügen und Lastenaufzügen beträgt die maximale Belegung von Personen 1/3 ihrer Kapazität, außer bei zusammenlebenden Personen.
3. Verwendung der Maske.
1. Personen ab sechs Jahren müssen in folgenden Fällen Masken verwenden:
a) Auf öffentlichen Straßen, in Freiflächen und in geschlossenen Räumen für die öffentliche Nutzung oder für die Öffentlichkeit zugänglich, unabhängig von der Einhaltung des physischen Sicherheitsabstands.
b) Im Luft-, See-, Bus- oder Schienenverkehr sowie im ergänzenden öffentlichen und privaten Verkehr von Fahrgästen in Fahrzeugen mit bis zu neun Sitzplätzen, einschließlich des Fahrers, wenn die Insassen der Tourismusfahrzeuge nicht wohnen in der gleichen Adresse. Bei Passagieren auf Schiffen und Booten ist es nicht erforderlich, Masken zu tragen, wenn sie sich in ihrer Kabine befinden.
2. Die im vorherigen Abschnitt enthaltene Verpflichtung ist nicht durchsetzbar:
a) Für Menschen mit einer Krankheit oder Atembeschwerden, die durch die Verwendung der Maske verschlimmert werden können oder die aufgrund ihrer Behinderung oder Abhängigkeit nicht die Autonomie haben, die Maske zu entfernen, oder Verhaltensänderungen aufweisen, die sie verursachen Verwenden Sie nicht durchführbar.
b) Weder für den individuellen Outdoor-Sport noch für Fälle höherer Gewalt oder für Situationen der Notwendigkeit oder wenn die Verwendung der Maske aufgrund der Art der Aktivitäten gemäß den Angaben nicht kompatibel ist der Gesundheitsbehörden.
3. Aktivitäten, bei denen körperliche Aktivitäten nicht sportlicher Art im Freien und individuell durchgeführt werden, werden mit der Ausübung des Einzelsports gleichgesetzt, wobei in jedem Fall der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht zusammenleben, eingehalten wird.
4. Die folgenden Aktivitäten gelten als nicht kompatibel mit der Verwendung der Maske:
a) Baden im Meer, in Seen, Stauseen, Flüssen oder in anderen Badegebieten; sowie in Schwimmbädern, draußen oder drinnen.
b) Die Ausübung von Sport in Gewässern, sei es natürlich oder künstlich.
c) Ruhezeiten vor oder nach dem Baden oder Sport in der aquatischen Umgebung.
Im Falle der Ruhe in der SträndeIn Flüssen oder ähnlichen Umgebungen oder in nicht überdachten Schwimmbädern darf der vorgenannte Zeitraum nur auf den Zeitraum ausgedehnt werden, in dem sich die Person an einem bestimmten Punkt aufhält und den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhält, die nicht zusammenleben, und ohne den Die Gruppierung von Personen kann die maximal zulässige Anzahl überschreiten.
Bei Hallenbädern oder für den Fall, dass diese Pause an Bord von Booten durchgeführt wird, wird die Ruhezeit nur als unbedingt erforderlich zwischen den Aktivitätsintervallen verstanden.
d) Erste-Hilfe- oder Rettungsmaßnahmen, wenn sie Zugang zur aquatischen Umwelt benötigen.
e) Die Zeiten, die zum Essen oder Trinken an Orten, an denen dies zulässig ist, unbedingt erforderlich sind.
5. Die folgenden Aktivitäten werden als mit der Verwendung der Maske kompatibel angesehen:
a) Der Spaziergang durch die Zugänge zu Stränden, Seen und anderen natürlichen Umgebungen.
b) Der Weg zur Küste und zu anderen aquatischen Umgebungen.
c) Nutzung von Umkleidekabinen in öffentlichen oder Gemeinschaftspools, außer in Duschen.
d) Aufenthalt außerhalb oder innerhalb von Gaststätten außerhalb der Zeiten, die zum Essen oder Trinken unbedingt erforderlich sind.
4. Hygienemaßnahmen.
Die verschiedenen Protokolle, die im Allgemeinen oder für jeden Sektor in den verschiedenen Bereichen, Einrichtungen, Diensten und Aktivitäten festgelegt sind, die die verschiedenen Hygienemaßnahmen für die öffentliche Gesundheit anordnen, müssen beachtet werden. Diese Protokolle werden aktualisiert, wenn dies aufgrund epidemiologischer Umstände erforderlich ist.

Spezifische Maßnahmen nach Aktivitäten, Dienstleistungen und Sektoren in Fragen der öffentlichen Gesundheit

Die folgenden spezifischen Maßnahmen werden von Aktivitäten, Dienstleistungen und Sektoren im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit vereinbart, um der durch SARS-CoV-2 verursachten Gesundheitskrise in der valencianischen Gemeinschaft zu begegnen:

Maßnahmen im Zusammenhang mit Feiern, Veranstaltungen oder Versammlungen von Menschen

1. Es ist nicht gestattet, beliebte Feste, Paraden oder Reiseshows durchzuführen.
2. Ereignisse jeglicher Art, die eine Agglomeration von Personen beinhalten können und an anderer Stelle in dieser Entschließung nicht ausdrücklich vorgesehen sind, werden gemäß den folgenden Maßnahmen durchgeführt:
a) Bei Innenräumen beträgt die Kapazität 75%, wobei maximal 500 Personen anwesend sind.
b) Bei einer Veranstaltung im Freien beträgt die Kapazität 75%, wobei maximal 1000 Personen anwesend sind. Es können jedoch Raumaufteilungen von maximal 4 differenzierten Sektoren mit jeweils 500 Teilnehmern eingerichtet werden, mit unabhängigen Ein- und Ausgängen, Toiletten und Gastgewerbediensten in jedem Sektor.
3. In jedem Fall muss Folgendes beachtet werden:
a) Einrichtung von Sitzen oder vorab zugewiesenen Sitzen, Beibehaltung eines Sitzabstands in derselben Reihe bei festen Sitzen oder Einhaltung des zwischenmenschlichen Abstands von 1,5 Metern mit Ausnahme von Mitbewohnern und Gruppen von maximal 10 Personen.
b) Einrichtung gestaffelter Ein- und Ausgänge und Anordnung der Bewegung der Teilnehmer mit Signalisierung der Zirkulationsrichtung oder physischer Barrieren, die die Zirkulationen begrenzen.
c) Der Verzehr von Speisen oder Getränken ist nicht gestattet, außer Wasser, außer in dem dafür vorgesehenen Restaurantbereich, der vom Veranstaltungsbereich getrennt sein muss und den Maßnahmen der Hotel- und Restauranteinrichtungen entspricht.
d) Das Rauchen oder die Verwendung anderer Tabakinhalationsgeräte, Wasserpfeifen, Wasserpfeifen oder ähnlicher Geräte, einschließlich elektronischer Zigaretten oder Dämpfe, ist nicht gestattet.
4. Außergewöhnliche Aktivitäten oder Shows können jedoch in Einrichtungen mit einer anderen Lizenz als der in den Showbestimmungen gemäß Artikel 83 des Dekrets 143/2015 vom 11. September des Consell, der die Bestimmungen für das Entwicklung des Gesetzes 14/2010 vom 3. Dezember der Generalitat über öffentliche Ausstellungen, Freizeitaktivitäten und öffentliche Einrichtungen unter den zuvor in Abschnitt 3 dieses Punktes genannten Bedingungen und den folgenden Bedingungen:
- Maximale Kapazität von 50% gegenüber der in der Eröffnungslizenz der Einrichtung oder des Veranstaltungsortes, in dem sie abgehalten werden, vorgesehenen Kapazität, wobei maximal 500 Personen in Innenräumen und 1000 Personen im Freien anwesend sein dürfen; Es können jedoch Raumabteilungen mit maximal bis zu vier differenzierten Sektoren mit jeweils bis zu 500 Teilnehmern eingerichtet werden, wobei der Ein- und Ausgang zu Toiletten und Catering-Diensten unabhängig von den einzelnen Sektoren erfolgt.
- Veranstaltungsorte mit Ebenen mit vorab zugewiesenen Sitzplätzen, die belegt werden, indem ein Sitzabstand in derselben Reihe eingehalten wird oder der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, mit Ausnahme von Mitbewohnern oder einer maximalen Gruppe von 10 Personen. Wenn das Gehäuse geöffnet ist, wird es mit Stühlen besetzt, wobei die in den vorherigen Punkten angegebenen Bedingungen angewendet werden.
- Die organisierende Person oder Organisation kümmert sich um die Genehmigung gemäß Titel III der durch das Dekret 143/2015 genehmigten Vorschriften. Ebenso muss die Organisation zum Zeitpunkt der Anforderung einen Notfallplan vorlegen, der die Anforderungen und Bedingungen dieses Abschnitts und des obigen Abschnitts 3 berücksichtigt.

Maßnahmen in Bezug auf Bibliotheken, Archive, Museen, Ausstellungshallen, Kunstgalerien, Denkmäler und andere kulturelle Einrichtungen

1. In den von diesem Punkt bestellten Einrichtungen gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen, aber Entfernungs-, Hygiene- und Präventionsmaßnahmen müssen gewährleistet sein.
2. Die Bürger dürfen Computer und Computer oder elektronische Mittel verwenden, die ihnen zur Verfügung gestellt werden und die nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden müssen.
3. Führungen sind für Gruppen von bis zu 20 Personen im Freien und bis zu 10 Personen in geschlossenen Räumen.

Maßnahmen in Bezug auf Kongresssäle, Konferenz- oder Mehrzweckräume und ähnliche Einrichtungen und Einrichtungen, einschließlich Messeeinrichtungen

1. Telematik aller Arten von Kongressen, Tagungen, Geschäftstreffen und Konferenzen wird empfohlen.
2. Die Feier derselben, die persönlich organisiert wird, wird durchgeführt, ohne in jedem Fall die 75% der Kapazität in jedem der Kongresssäle, Konferenz- oder Mehrzweckräume und anderen ähnlichen Einrichtungen und Einrichtungen, einschließlich dieser, zu überschreiten der fairen Institutionen der valencianischen Gemeinschaft. Gastgewerbe- oder Restaurantdienstleistungen sind für diese Art von Veranstaltung nicht gestattet, es sei denn, es gibt einen bestimmten und differenzierten Raum, der den für Hotel- und Restaurantbetriebe festgelegten Maßnahmen unterliegt.
3. Die Bestimmungen des vorherigen Abschnitts gelten für die Durchführung von Informations- und Verbreitungsaktivitäten und Workshops im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung, Entwicklung und Innovation, die sich an alle Arten von Öffentlichkeit richten und deren Zweck das Lernen und die Verbreitung von Inhalte zu R + D + i.

Maßnahmen in Bezug auf Kinos, Sommerkinos, Autokinos, Theater, Amphitheater, Auditorien, Mehrzweckhallen, Hallen für darstellende Künste und Zirkusse

1. In den nach diesem Punkt bestellten Betrieben beträgt die maximale Kapazität 75%.
2. Die Beiträge werden nummeriert, wobei die Teilnehmer registriert oder die Plätze vorab vergeben werden. Der Zugang wird schrittweise erfolgen, mit gestaffelten Pausen und zwischenmenschlicher Distanz zwischen Arbeitnehmern und der Öffentlichkeit sowie zwischen der Öffentlichkeit.
3. Die Öffentlichkeit muss sitzen und der Konsum ist nicht gestattet.
4. Der Austausch von Gegenständen mit und zwischen der Öffentlichkeit ist nicht gestattet.
5. Feste oder tragbare Installationen werden in diesem Punkt als enthalten betrachtet.

Maßnahmen im Zusammenhang mit Messegelände Attraktionen

1. Zu diesem Zeitpunkt gehören Themenparks, Zoos, Aquarien, Safariparks, feste oder reisende Messegelände, Wasserparks und Einrichtungen für simulierte Waffenspiele.
2. Die maximale Kapazität beträgt 75% der genehmigten Kapazität, die von der Stelle eingerichtet wird, die die Einrichtungssysteme für Beschränkung und Zugangskontrolle besitzt.
3. An den Attraktionen des Messegeländes an diesem Punkt, an dem die Elemente Sitzreihen haben, können 50% jeder Reihe belegt werden, sofern der Mindestsicherheitsabstand 1,5 Meter beträgt. Wenn sich alle Benutzer in derselben Adresse befinden, können alle Sitze des Elements verwendet werden.
Attraktionen ohne eingebaute Sitze dürfen verwendet werden, solange eine maximale Kapazität von 75% der Kapazität der Einrichtung beibehalten wird und wenn aufgrund der Dynamik der Attraktion der minimale Sicherheitsabstand zwischen Benutzern nicht eingehalten werden kann Es reduziert die Kapazität auf 50%, und in jedem Fall muss der maximale Abstand zwischen ihnen und die Desinfektion der Hände vor der Verwendung des Elements sichergestellt werden.

Maßnahmen in Bezug auf Wachen und Bestattungen

1. Wakes können in allen Arten von öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit einer auf 50% begrenzten Kapazität und maximal 50 Personen im Freien und 25 Personen in geschlossenen Räumen abgehalten werden, unabhängig davon, ob sie zusammenleben oder nicht, was garantiert die Entfernung zwischenmenschliche Sicherheits- und Hygienemaßnahmen.
2. Die Teilnahme am Gefolge für die Bestattung oder Entlassung zur Einäscherung des Verstorbenen ist auf maximal 50 Personen in Außenräumen oder 25 Personen in geschlossenen Räumen unter Familienmitgliedern und engen Freunden beschränkt.

Maßnahmen in Bezug auf nichtreligiöse Zeremonien und Feiern nach religiösen und nichtreligiösen Zeremonien

1. Nichtreligiöse Zeremonien können in öffentlichen oder privaten Einrichtungen aller Art entweder im Freien oder in geschlossenen Räumen abgehalten werden, sofern 50% ihrer Kapazität nicht überschritten werden, um zwischenmenschlichen Sicherheitsabstand und Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten. Hygiene.
2. Feiern, die Gastfreundschaft, Catering, Bankettsäle oder andere Hoteleinrichtungen oder private Räume beinhalten, müssen den diesbezüglichen Vorschriften entsprechen.

Maßnahmen in Bezug auf gewerbliche Einrichtungen und Räumlichkeiten sowie die Erbringung von Dienstleistungen

1. Gewerbliche Einrichtungen und Räumlichkeiten sowie Tätigkeiten im Bereich der professionellen Dienstleistungen müssen unabhängig von ihrem nützlichen Ausstellungs- und Verkaufsbereich ihre Gesamtkapazität auf 75% begrenzen. Bei Einrichtungen oder Räumlichkeiten, die auf mehrere Stockwerke verteilt sind, muss die Anwesenheit von Kunden in jedem von ihnen den gleichen Anteil behalten. Die maximal zulässige Kapazität ist am Eingang sichtbar.
2. Alle Einrichtungen und Geschäftsräume sowie professionelle Serviceaktivitäten, die über Parkplätze oder Parkplätze für die Fahrzeuge ihrer Kunden verfügen, begrenzen die Kapazität dieser Parkplätze und Parkplätze auf 75%.
3. Gewerbeflächen und Gewerbeflächen, deren Tätigkeit der Verkauf von Produkten ist, behalten ihre autorisierten Öffnungszeiten innerhalb der Stunden ein, die sich auf die Bewegung von Personen beziehen, die möglicherweise eingerichtet werden.
Betriebe, die für den Verkauf wesentlicher Produkte (im Wesentlichen Lebensmittel und pharmazeutische Produkte) bestimmt sind und eine höhere genehmigte Schließzeit haben, dürfen diese nur für den Verkauf dieser Produkte beibehalten.
4. In Gewerbe- und Dienstleistungsräumen, einschließlich solcher in Einkaufszentren, ist die Nutzung von Gemeinschafts- und Erholungsgebieten von Gewerbeparks mit Ausnahme des Transits zwischen Gewerbebetrieben nicht gestattet.
5. Für die Zwecke dieses Punktes sind die Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Erbringung professioneller Dienstleistungen ist, und die Zentren, in denen nicht regulierte Schulungen angeboten werden, nicht enthalten.

Maßnahmen in Bezug auf nicht sitzende Absatzmärkte

1. Bei nicht sitzenden Absatzmärkten („Flohmärkten“), die ihre Tätigkeit auf öffentlichen Straßen im Freien ausüben, dürfen maximal 75% der normalerweise zugelassenen Stände installiert und verfügbar sein Der Platz kann vergrößert werden, so dass ein gleichwertiger Effekt erzielt wird, um sicherzustellen, dass der Sicherheitsabstand eingehalten wird und Menschenmassen vermieden werden. Alternativ können Sie die Kapazität auf 75% ihrer Kapazität begrenzen und steuern, ohne die Anzahl der Sitze zu begrenzen.
2. Die für diese Märkte eingerichteten Räume müssen mit Bändern, Zäunen oder anderen Mitteln abgegrenzt werden, mit denen die Grenzen des Raums klar gekennzeichnet werden können, um den Zustrom von Kunden zu begrenzen und die zulässige Kapazität sicherzustellen. Für den Ein- und Ausstieg kann eine andere Verwendung festgelegt werden.
3. Die Gemeinden müssen Anforderungen an den Abstand zwischen Positionen festlegen, um einen sicheren Abstand zwischen Arbeitnehmern, Kunden und Fußgängern zu gewährleisten, die die Maske jederzeit verwenden müssen.
4. Sobald die Verkaufstätigkeit abgeschlossen ist und alle Stände gesammelt wurden, werden die Böden und Oberflächen der gesamten Räumlichkeiten, in denen der Markt entwickelt wurde, sowie die Eingangs- und Ausgangsbereiche gereinigt und desinfiziert.
5. Die allen Aktivitäten gemeinsamen Hygienemaßnahmen sowie die in den entsprechenden Protokollen festgelegten zusätzlichen Hygienemaßnahmen der öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Räumlichkeiten werden eingehalten.
6. Gegebenenfalls ist die maximal zulässige Kapazität am Eingang sichtbar und schließt sich mit Kapazitätskontrolle am Umfang.

Maßnahmen im Zusammenhang mit traditionellen festlichen Aktivitäten in den Gemeinden der valencianischen Gemeinschaft

Die im Dekret 28/2011 vom 18. März des Konsell geregelten festlichen Veranstaltungsorte können geöffnet sein, um ihre üblichen Aktivitäten in den Zeitfenstern von 10:00 bis 13:00 Uhr und von 16:00 bis 22:00 Uhr durchzuführen Uhrstunden, ohne Essen oder Trinken konsumieren zu können und mit einer Kapazitätsbeschränkung von 75%.

Maßnahmen in Bezug auf Hotel- und Restaurantbetriebe

1. Dieser Punkt umfasst alle Hotel- und Restaurantaktivitäten, die den Service von Getränken und Speisen bieten sollen, die zum Verzehr innerhalb oder außerhalb der Räumlichkeiten zubereitet werden, darunter Bankettsäle, Restaurants, Cafés, Bars, Cafeterias und öffentliche Einrichtungen in maritim-terrestrische Zone und Lounge-Lounge.
Ebenso sind Selbstbedienungs- oder Buffetservices gemäß den zu diesem Zweck festgelegten Sicherheitsmaßnahmen und -protokollen enthalten.
2. In diesen Einrichtungen beträgt die zulässige Kapazität innerhalb des Betriebsgeländes 50%, wobei stets die strikte Einhaltung der Lüftungs- und Klimamaßnahmen in Innenräumen zu beachten ist.
Auf den Außenterrassen beträgt die Kapazität 100%. "Außenterrassen" sind nicht überdachte Räume oder Räume, die, da sie bedeckt sind, seitlich von maximal zwei Wänden, Wänden oder Verkleidungen umgeben sind.
3. Diese Einrichtungen:
- Sie müssen um 23:30 Uhr geschlossen sein.
- Die Belegung der Tische beträgt maximal 10 Personen pro Tisch oder Tischgruppe, es sei denn, sie leben zusammen.
- Der Abstand zwischen den Tischen beträgt 2 Meter innerhalb von Einrichtungen und 1,5 Meter auf Außenterrassen.
- Der Verbrauch wird immer am Tisch sitzen.
- Die Verwendung einer Maske ist erforderlich, wenn sie nicht verbraucht wird.
- Die maximal zulässige Kapazität muss am Eingang sichtbar sein.
- Allgemeine und zusätzliche Hygienemaßnahmen werden eingehalten.
4. In Restaurants und Hotels ist dies nicht gestattet:
- Die Verwendung der Bar.
- Rauchen.
- Verwendung eines anderen Inhalationsgeräts für Tabak, Wasserpfeifen, Wasserpfeifen oder ähnliches, einschließlich elektronischer Zigaretten oder Dampfen im Freien oder in geschlossenen Räumen.
- Der Tanz, weder drinnen noch draußen.
5. Die Einrichtungen, Räumlichkeiten und Tätigkeiten, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale eine Dienstleistung erbringen, die als wesentlich oder nicht ersetzbar angesehen werden kann, sind von der im vorherigen Abschnitt vorgesehenen Frist ausgenommen:
- Bewirtungsdienste von Krankenhäusern und Kliniken für Fachkräfte sowie Begleiter und Angehörige von Patienten.
- Hotel- und Restaurantdienstleistungen für Hotelbetriebe und Touristenunterkünfte, die ausschließlich den dort ansässigen Kunden zur Verfügung stehen.
- Hotel- und Restaurantdienstleistungen in Unternehmen und am Arbeitsplatz, ausschließlich für angestelltes Personal.
- Hotel- und Restaurantservice in Bildungszentren für den ausschließlichen Gebrauch von Lehr- und Nichtlehrpersonal und Studenten des Zentrums sowie in Wohn-, Tages- und Ambulanzzentren des valencianischen öffentlichen Dienstes für soziale Dienste.
- Wiederherstellungsdienste in Versorgungsbereichen von Kommunikationswegen oder an Orten, die nicht als Versorgungsbereiche betrachtet werden und sich in der Nähe oder in der Nähe von Straßen befinden, entweder direkt bei konventionellen Straßen oder über Verbindungen bei Autobahnen, die Dienste anbieten Sie alle regelmäßig an Transportunternehmen oder an Personal, das zu wesentlichen Dienstleistungen jeglicher Art gehört, einschließlich Straßeninstandhaltungs- und Instandhaltungsdiensten, oder an anderes Personal im Falle streng begründeter unvorhergesehener Gründe.
In den in diesem Abschnitt ausgenommenen Fällen dürfen sie nach Ablauf der festgelegten Zeiten für Catering- und Hotelbetriebe ihre Tätigkeit nur und ausschließlich für deren Nutzer bis zu ihrer üblichen Schließzeit fortsetzen, unbeschadet des übrigen Gegenstands der für Catering- und Hotelbetriebe festgelegten Maßnahmen.
6. Die Aktivitäten zur Wiederherstellung des häuslichen Dienstes oder zur Abholung von Speisen und / oder Getränken durch die Kundschaft in der Einrichtung nach Vereinbarung können während der normalen Öffnungszeiten der Einrichtung durchgeführt werden.

Maßnahmen in Bezug auf Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe und -aktivitäten

1. Die Tätigkeit von Diskotheken, Tanzlokalen und Cocktailbars mit und ohne Live-Musik, Pubs, Cyber-Cafés, Theatercafés, Konzertcafés und Sängercafés wird eingestellt.
2. Sie können jedoch Restaurant- und Gastgewerbetätigkeiten durchführen, die mit ihrer Lizenz oder Genehmigung vereinbar sind, und zwar unter den Bedingungen und mit den in Punkt 11 dieser Entschließung enthaltenen Zeit- und Kapazitätsbeschränkungen:
- Die Einrichtungen und Räumlichkeiten, die in den Inschriften 1.2.5 und 2.7 (mit Ausnahme von 2.7.6) des Katalogs der öffentlichen Aufführungen, Freizeitaktivitäten, soziokulturellen Aktivitäten und öffentlichen Einrichtungen des Gesetzes 14/2010 vom 3. Dezember der Generalitat aufgeführt sind, z öffentliche Shows, Freizeitaktivitäten und öffentliche Einrichtungen.
- Einrichtung von Partyräumen, Diskotheken und Tanzlokalen, die durch Vorlage einer verantwortlichen Erklärung beim Stadtrat nachweisen, dass die Tanzflächen mit Tischen und Stühlen belegt sind, wobei die Kapazität und die Abstände der für Catering- und Hoteleinrichtungen festgelegten Maßnahmen eingehalten werden .
In all diesen Einrichtungen und Räumlichkeiten wird der Konsum immer am Tisch sitzen, und Tanz- oder Karaoke-Darbietungen sowie sporadische oder Amateur-Gesangsdarbietungen sind nicht gestattet. Professionelle Darbietungen von Musikgruppen und Discjockeys sind zulässig, um eine ausreichende Belüftung und einen Sicherheitsabstand zu gewährleisten von mindestens 2 Metern zwischen Musikern und Publikum bei Sängern und Blasinstrumenten.

Maßnahmen im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten des Zufalls

Einrichtungen und Räume für Freizeit- und Glücksspielaktivitäten dürfen eröffnet werden, darunter Glücksspielkasinos, Bingohallen, Spielhallen für Spielautomaten, Spielhallen, Tombola- und Cyberhallen Hotelgewerbe sowie die übrigen Maßnahmen, Kapazitäten und Beschränkungen, die für diese Einrichtungen vorgesehen sind.

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Konsum von Tabak und ähnlichen Erzeugnissen

1. Auf öffentlichen Straßen, Terrassen, Stränden oder anderen Außenbereichen darf nicht geraucht werden, wenn der Mindestabstand zwischen den Menschen von mindestens 2 Metern nicht eingehalten werden kann.
2. Diese Einschränkung gilt auch für die Verwendung anderer Geräte zum Einatmen von Tabak, Wasserpfeifen, Wasserpfeifen oder Ähnlichem, einschließlich elektronischer Zigaretten oder Dämpfen im Freien oder in geschlossenen Räumen.

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verkauf und Konsum von Alkohol

1. Der Verkauf von Alkohol ist während des Zeitfensters zwischen 22 Uhr und 00 Uhr am folgenden Tag in allen Arten von Einzelhandelsgeschäften verboten, unabhängig von der Lizenz, mit der sie betrieben werden, außer in Einrichtungen für Gastgewerbe und Gastronomie durch die Bestimmungen des vorherigen Punktes geregelt werden.
2. Ebenso ist der Konsum von Alkohol auf öffentlichen Straßen 24 Stunden am Tag verboten, außer in Hotel- und Restaurantbetrieben, gemäß den Bestimmungen von Artikel 69 des Gesetzes 10/2014 vom 29. Dezember der Generalitat, Gesundheit der Valencianische Gemeinschaft.

Maßnahmen in Bezug auf Hotels, Touristenhütten, Landhäuser und andere Unterkünfte

1. In Hotels, Touristenhütten, Landhäusern und ähnlichen Unterkünften kann die Öffnung von öffentlichen Bereichen bis zu 75% der Kapazität betragen, wodurch Entfernungs-, Hygiene- und Präventionsmaßnahmen gewährleistet und die Nutzung gut belüfteter Bereiche begünstigt werden.
2. In Hotels werden die Restaurantdienstleistungen an die Maßnahmen angepasst, die in Bezug auf Hotel- und Restaurantbetriebe festgelegt sind.
3. In Unterkünften, die Zimmer- und Gruppendienste anbieten, können Personen aus verschiedenen Lebensgemeinschaften nicht im selben Zimmer übernachten oder eine Gemeinschaftsküche nutzen.

Maßnahmen im Zusammenhang mit Reiseleiteraktivitäten

1. Diese Aktivität wird vorzugsweise nach vorheriger Absprache durchgeführt.
2. Die maximale Gruppe besteht aus 20 Personen im Freien und 10 Personen in geschlossenen Räumen, einschließlich des Reiseleiters.
3. Die allgemein festgelegten Sicherheits- und Hygienemaßnahmen müssen eingehalten werden, insbesondere diejenigen, die sich auf die Einhaltung des Mindestabstands zwischenmenschlicher Sicherheit und die Verwendung von Masken beziehen.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der regulierten künstlerischen Ausbildung in Konservatorien und autorisierten Zentren, der nicht regulierten Ausbildung in Schulen oder Akademien für Musik oder Tanz und der Ausbildungsaktivität von Musikgruppen im Allgemeinen (Orchester, Bands, ...), Tanzkompanien und Theaterschulen

1. Der in diesem Punkt enthaltene Unterricht kann mit einer 75% igen Einschränkung seiner Kapazität erteilt werden.
2. Bei der Konfiguration des Musik- oder Choraufführungsbereichs beträgt der Mindestabstand zwischen einem seiner Mitglieder sowie zwischen Darstellern und anderen Personen (Regisseur, Fahnenträger, Helfer für das Übergeben von Partituren, Tontechniker usw.) 1,5 Meter. ). Wenn dieser Abstand nicht garantiert werden kann, sollten Masken verwendet werden. Bei Wind, Blechbläsern und anderen Instrumenten mit Mundstück ist der Abstand ein vorrangiger und begrenzender Verwendungsfaktor.
3. Ebenso sollte die Tanzaktivität den Abstand von 1,5 Metern so weit wie möglich berücksichtigen. Wenn dieser Abstand nicht garantiert werden kann, sollten Masken verwendet werden. Praktiken, die den Kontakt mit Dolmetschern beinhalten, werden so weit wie möglich eingeschränkt.
4. Wenn der Sicherheitsabstand im Proberaum nicht garantiert werden kann, wird empfohlen, diese nach Repertoire, nach Abschnitten oder nach Instrumentalsaiten wie Holzbläser, Metallbläser, Schlagzeug, Solisten, Corps de Ballet usw. zu verteilen Vermeiden Sie Menschenmassen und reduzieren Sie die Generalproben.
5. Persönliche Möbel (Stühle, Rednerpulte, Fußböden und Stangen beim Tanz) müssen vor und nach dem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden.
6. Die Instrumente, Zubehörteile, Möbel, Notenständer und Partituren sind ausschließlich für den individuellen Gebrauch bestimmt, unabhängig davon, wem sie gehören (Künstler oder Firma).
7. Bei gemeinsam genutzten Instrumenten (Schlagzeug, Klaviere und andere) muss deren Verwendung so programmiert werden, dass vor und nach jedem Wechsel des Musikinterpreten eine sorgfältige Reinigung durchgeführt wird. Beim Tanz müssen auch die gemeinsamen Räume für die Aufführung (Boden und Handläufe ua) vor und nach jedem Dolmetscherwechsel sorgfältig gereinigt werden.
8. Besonderes Augenmerk wird auf die Reinigung der Umkleidekabinen und anderer öffentlicher Bereiche gelegt.

Maßnahmen in Bezug auf Akademien, Fahrschulen und andere nicht regulierte Ausbildungszentren

1. Telematikunterricht wird empfohlen, insbesondere für schutzbedürftige Personen.
2. Die Schulungsaktivität kann persönlich unterrichtet werden, wobei der Mindestabstand zwischen den Personen und die Einhaltung von Hygiene- und Präventionsmaßnahmen einzuhalten sind und 75% der maximalen Kapazität der Einrichtung nicht überschritten werden.

Maßnahmen im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten und Freizeitspielplätzen

1. Parks, Gärten und Erholungsgebiete im Freien können während der Stunden der Bewegungsfreiheit der möglicherweise eingerichteten Personen geöffnet bleiben.
Während der Öffnungszeit werden die zwischenmenschlichen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen sowie die Prävention und Überwachung in Bezug auf die Erfüllung der sozial geplanten Gruppierungs- oder Besprechungsmaßnahmen beibehalten.
2. Auf Freizeitspielplätzen im Freien, Hüpfburgen, Rutschen und anderen Kinderspielen müssen die von den Gesundheitsbehörden zur Vorbeugung von Covid-19 festgelegten Sicherheits- und Hygienemaßnahmen eingehalten werden, wobei die Sauberkeit gemäß den zu diesem Zweck genehmigten Protokollen der US-Regierung zu gewährleisten ist entsprechende Behörde für öffentliche Gesundheit.
3. Freizeitaktivitäten und Bildung in der Freizeit sowie Jugendanimationsschulen, die sowohl von Verwaltungen als auch von nicht formalen Bildungseinrichtungen oder -verbänden organisiert werden, sind zugelassen. In den Innen- oder Außenanlagen, in denen diese Aktivitäten stattfinden, dürfen 50% ihrer Kapazität nicht überschritten werden. Die Aktivitäten müssen in Gruppen von maximal 20 Personen im Freien und 10 Personen im Innenbereich durchgeführt werden, zusätzlich zum Monitor in beiden Fällen.
In jedem Fall müssen die Sicherheitsmaßnahmen und die physische Distanzierung, die zwischenmenschliche Sicherheit, die Hygiene, die Reinigung, die Vorbeugung und die Einhaltung der Angaben in den von den Gesundheitsbehörden zu diesem Zweck festgelegten Protokollen zur Vorbeugung von Covid-19 eingehalten werden.
In diesem Abschnitt sind Spielzeugbibliotheken und alle Einrichtungen für Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche enthalten.

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem touristischen Personenverkehr und dem Freizeitbootfahren

1. Touristischer Personenverkehr:
- Geschäftsleute und Fachleute, die die touristische Beförderung von Passagieren in Schiffen und Booten durchführen, die keine Kreuzfahrtpassagierschiffe sind, und die in den Gewässern neben dem Gebiet der valencianischen Gemeinschaft navigieren und ankern, müssen sicherstellen, dass der Passagier und Die an Bord befindlichen Personen halten sich an die Hygiene- und Hygienemaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung von Arbeit, Beruf und Geschäftstätigkeit.
- Die Geschäftsleute und Fachkräfte, die die touristische Beförderung von Passagieren durchführen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Ein- und Ausschiffung des Passagiers zu gewährleisten und die geltenden Hygienemaßnahmen jederzeit einzuhalten.
- Die Besetzung von Schiffen und Booten für den touristischen Verkehr kann zu 100% ihrer Kapazität erfolgen. Die Verwendung der Maske ist jederzeit obligatorisch, außer wenn sie sich in ihrer Kabine befindet.
2. Freizeitnavigation und nautische Aktivitäten.
- An Bord der Boote, die dem Freizeitbootfahren gewidmet sind, können 100% ihrer Kapazität belegt sein.
- Bei allen in diesem Abschnitt vorgesehenen Aktivitäten müssen die Desinfektionsmaßnahmen sowie die Gesundheits- und Hygienestandards für Vergnügungsschiffe und -boote, Jetskis und nautische Freizeitgeräte übernommen werden.
- Während der Navigationspraktiken, um nautische Freizeitqualifikationen zu erlangen, die den Einsatz von Sportbooten erfordern, sind die Personen an Bord des Bootes zu 100% diejenigen, die in den Bootszertifikaten zugelassen sind, ohne die in Artikel 15.8 des Königlichen Dekrets 875 angegebene Anzahl von Studenten / 2014 vom 10. Oktober kann überschritten werden, was die nautischen Qualifikationen für die Regierung von Sportbooten regelt.

Maßnahmen im Zusammenhang mit öffentlichen, privaten und anderen regulären Verkehrsmitteln

1. Bei Fahrzeugen für den privaten Gebrauch beträgt die maximale Belegung die Anzahl der zugelassenen Plätze im Fahrzeug.
2. Im öffentlichen Personenverkehr in Fahrzeugen mit bis zu 9 Sitzen, einschließlich des Fahrers, dürfen alle Rücksitze des Fahrzeugs sowie die in der Reihe der Fahrersitze angebotenen Sitze belegt werden, wenn sie zuvor erschöpft waren , das Heck, außer wenn der Fahrer als gefährdete Person angesehen werden kann.
3. Im Busverkehr sind bis zu 100% der Sitzplätze mit Trennung zwischen den Fahrgästen zulässig, sofern die Auslastung dies zulässt.
4. In Fahrzeugen, in denen aufgrund der technischen Eigenschaften nur eine Sitzreihe verfügbar ist, z. B. in Kabinen von schweren Fahrzeugen, Lieferwagen oder anderen, dürfen maximal 2 Personen reisen, sofern die Insassen Masken verwenden und warten die maximal mögliche Entfernung.
5. Die obligatorische Verwendung einer Maske durch alle Insassen eines Fahrzeugtyps ist obligatorisch, es sei denn, alle Insassen geschlossener Fahrzeuge wohnen zusammen an derselben Adresse.
6. In der Praxis von Fahrschulfahrzeugen beträgt die Begrenzung 2 Personen pro Sitzreihe und unter Verwendung einer Maske. Das Fahrzeug muss nach jedem Gebrauch desinfiziert und gereinigt werden.
7. Diese Art des Transports umfasst die Modalität des Schläfertyps oder eines ähnlichen Typs, Fahrschulpraktiken und andere reguläre Transportmittel, auch Seilbahn und Standseilbahn.
8. Spezialfahrzeuge, Einsatzfahrzeuge, Krankenwagen und dergleichen sind von den Beschränkungen dieses Punktes ausgenommen.

Maßnahmen in Bezug auf körperliche Aktivität, Sport, Sportanlagen und Sportwettkämpfe

1. Allgemeine körperliche und sportliche Aktivität.
a) Es wird für alle Zwecke möglich sein, körperliche und sportliche Aktivitäten im Freien und in offenen oder geschlossenen Sportanlagen ohne körperlichen Kontakt und in individuellen Modalitäten und solchen, die paarweise ausgeübt werden, auszuüben.
b) Die Ausübung körperlicher und sportlicher Aktivitäten einzelner Modalitäten, sowohl im Freien als auch in offenen und geschlossenen Einrichtungen, die von freien oder von einem Fachmann geleiteten Übungen durchgeführt werden, kann in Gruppen von maximal 10 Personen in geschlossenen Einrichtungen durchgeführt werden, wobei die Verwendung obligatorisch ist Für die Maske oder 20 Personen in offenen oder Außenanlagen, immer ohne physischen Kontakt und unter Einhaltung des von den Gesundheitsbehörden empfohlenen Sicherheitsabstands, ist die Verwendung einer Maske nicht erforderlich.
Die Maske ist in Bereichen oder Räumen mit einem großen Zustrom von Personen obligatorisch, in denen es nicht möglich ist, den von den Gesundheitsbehörden empfohlenen Sicherheitsabstand zu anderen Sportlern oder Fußgängern einzuhalten.
c) Intensivsportpraxis wird im Rahmen der durch diesen Beschluss genehmigten Wettkämpfe und ihrer Ausbildung als eine Tätigkeit angesehen, die ihrer Natur nach mit der Verwendung einer Maske im Sinne der Bestimmungen von Artikel 6.2 des Gesetzes 2 / unvereinbar ist. 2021 vom 29. März über dringende Präventions-, Eindämmungs- und Koordinierungsmaßnahmen zur Bewältigung der durch COVID19 verursachten Gesundheitskrise.
d) Körperliche Aktivität und sportliche Aktivitäten, die während des Schultages im Unterricht, außerhalb des Lehrplans oder bei ergänzenden Aktivitäten durchgeführt werden, unterliegen den Bestimmungen der Protokolle, die für Schulen, die vom für Bildung zuständigen Ministerium und vom zuständigen Ministerium verabschiedet wurden, jederzeit in Kraft sind zuständiges Gesundheitsministerium.
2. Training von Verbundsportarten, Hochschulsportmeisterschaften, Sportspielen der valencianischen Gemeinschaft und anderen Wettbewerben.
Föderierte Athleten, die für die Universitätssportmeisterschaft, die Sportspiele der Valencianischen Gemeinschaft oder andere von öffentlichen oder privaten Einrichtungen organisierte Wettkämpfe registriert sind, können ein Sporttraining mit den in den folgenden Abschnitten festgelegten Empfehlungen und Einschränkungen durchführen:
a) Das Sporttraining findet in stabilen Gruppen statt und vermeidet den Kontakt mit anderen Trainingsgruppen.
Wann immer möglich, und insbesondere im schulpflichtigen Alter, wird die individuelle Sportdynamik ohne körperlichen Kontakt gefördert, um den größtmöglichen Sicherheitsabstand zu gewährleisten. In jedem Fall werden die jeweils zur Verhinderung von Covid-19 verabschiedeten Protokolle angewendet.
Die Nutzung von Umkleidekabinen und Duschen hat eine Kapazität von 50% der Kapazität.
b) Das Sporttraining findet in jedem Fall ohne Publikum statt.
Minderjährige, die an Schulungen teilnehmen, können von einem Erwachsenen begleitet werden, der unter Beachtung der von den Gesundheitsbehörden empfohlenen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen Zugang zu den Sportanlagen hat und in jedem Fall Situationen der Menschenmenge vermeidet.
3. Wettbewerbe und andere Sportveranstaltungen.
a) Sportwettkämpfe und Veranstaltungen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen organisiert werden, können in allen Sportkategorien und -modalitäten abgehalten werden.
b) Sportverbände und die übrigen organisierenden Einheiten von Sportwettkämpfen oder -veranstaltungen müssen über ein öffentliches Protokoll für die Entwicklung des Wettbewerbs oder der Veranstaltung verfügen, das die Überwachung der zur Vorbeugung der Sicherheits- und Hygienemaßnahmen erforderlichen Maßnahmen gewährleistet Covid-19, um den Schutz der Gesundheit von Sportlern und des für die Entwicklung des Wettbewerbs oder der Veranstaltung erforderlichen Personals zu gewährleisten. Das Protokoll kann von der Gesundheitsbehörde verlangt werden.
c) Die Nutzung von Umkleidekabinen und Duschen hat eine Kapazität von 50% ihrer Kapazität.
4. Sportanlagen.
a) In offenen und geschlossenen Sportanlagen können die in den vorhergehenden Abschnitten geregelten körperlichen und sportlichen Aktivitäten unter den darin festgelegten Bedingungen durchgeführt werden.
Für die Zwecke dieser Entschließung wird eine offene Sportanlage als offener Sportraum betrachtet, der nicht abgedeckt ist, oder als Raum, der abgedeckt ist und seitlich von maximal drei Wänden oder Wänden umgeben ist.
b) In offenen Sportanlagen beträgt die maximal zulässige Kapazität einen Benutzer pro 2,25 m² Nutzfläche für den Sport. Diese Berechnung wird global und für jede Sportanlage der Anlage angewendet. Die Kapazität der anderen nicht sportlichen Dienste, über die die Einrichtung möglicherweise verfügt, wird durch ihre spezifischen Vorschriften geregelt.
c) In geschlossenen Sportanlagen beträgt die maximal zulässige Kapazität 50% im Vergleich zur normalen Kapazität der Anlage.
Für die Zwecke dieser Entschließung wird unter gewöhnlicher Kapazität diejenige verstanden, die durch die spezifischen geltenden Vorschriften festgelegt ist, und, falls dies nicht der Fall ist, die eines Benutzers pro 2,25 m² Nutzfläche für den sportlichen Gebrauch.
Diese Berechnung wird global und für jede Sportanlage der Anlage angewendet. Die Kapazität der anderen nicht sportlichen Dienste, über die die Einrichtung möglicherweise verfügt, wird durch ihre spezifischen Vorschriften geregelt.
d) In Schwimmbädern beträgt die maximal zulässige Kapazität 75% in Bezug auf die normale Kapazität der Anlage und des Beckenbeckens.
Für die Zwecke dieser Entschließung wird unter normaler Kapazität diejenige verstanden, die durch die spezifischen geltenden Vorschriften festgelegt ist, und, falls dies nicht der Fall ist, die eines Benutzers pro 4 m² Wasseroberfläche.
e) Die Personen oder Organisationen, denen die Einrichtung gehört, sind dafür verantwortlich, die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Messgeräte festzulegen, und weisen an den Eingängen zu jeder der Einheiten beide in dem Gebiet verfügbaren Quadratmeter als Wegweiser sichtbar aus maximal zulässige Kapazität.
f) Die Person oder Einrichtung, der die Einrichtung gehört, muss ein Zugangssystem einrichten, das die Ansammlung von Personen verhindert, und ein Schichtsystem, das die Ausübung körperlicher Aktivität unter Sicherheits- und Gesundheitsschutzbedingungen ermöglicht.
g) Für alle Zwecke müssen die Einrichtungen regelmäßig mindestens zweimal täglich gereinigt und desinfiziert werden.
Ebenso wird das von den Athleten verwendete Material am Ende jeder Trainingsschicht und am Ende des Tages gereinigt und desinfiziert.
h) Die Nutzung von Umkleidekabinen und Duschen ist unter Einhaltung des minimalen zwischenmenschlichen Abstands mit einer maximal zulässigen Kapazität von 50% im Vergleich zur normalen Kapazität zulässig.
5. Teilnehmer und Publikum an Sportveranstaltungen.
a) Teilnehmer:
- An Sportwettkämpfen und Veranstaltungen, die in Freiluft- oder Freiluftsportanlagen, in Naturräumen oder auf öffentlichen Straßen stattfinden, dürfen nicht mehr als 1000 Athleten teilnehmen.
- An Sportwettkämpfen und Veranstaltungen in geschlossenen Einrichtungen dürfen nicht mehr als 300 Athleten teilnehmen.
b) Öffentlichkeit bei Sportveranstaltungen und nicht professionellen Sportwettkämpfen:
- Die Feier von Sportveranstaltungen und nicht professionellen Sportwettkämpfen, die sowohl in offenen als auch in geschlossenen Sportanlagen stattfinden, kann mit einer maximalen öffentlichen Kapazität von 75% stattfinden, wobei bei festen Sitzplätzen ein Sitzplatz in derselben Reihe ferngehalten wird. oder 1,5 Meter voneinander entfernt, wenn es keine festen Sitzplätze gibt, außer für Gruppen des Zusammenlebens. Wenn es nicht möglich ist, einen Sitzabstand oder einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten, muss die Kapazität reduziert werden, bis die Erfüllung der Maßnahme garantiert ist.
- Im Allgemeinen darf die Öffentlichkeit, die an der Veranstaltung in offenen Sportanlagen teilnimmt, die Grenze von 2000 Personen nicht überschreiten. In diesen Einrichtungen werden jedoch, wenn eine Sektorisierung möglich ist, Raumaufteilungen von maximal 4 differenzierten Sektoren mit jeweils 1000 Teilnehmern eingerichtet, mit unabhängigen Ein- und Ausgängen, Toiletten und unabhängigen Gastgewerbediensten in jedem Sektor.
- Im Allgemeinen darf die Öffentlichkeit, die an der Veranstaltung in geschlossenen Sportanlagen teilnimmt, die Grenze von 1000 Personen nicht überschreiten. In diesen Einrichtungen werden jedoch, wenn eine Sektorisierung möglich ist, Raumaufteilungen von maximal 3 differenzierten Sektoren mit jeweils 1000 Teilnehmern eingerichtet, mit unabhängigen Ein- und Ausgängen, Toiletten und unabhängigen Gastgewerbediensten in jedem Sektor.
c) Öffentlichkeit bei Sportveranstaltungen oder Sportwettkämpfen, die im Freien in natürlichen Räumen oder auf öffentlichen Straßen stattfinden:
- Sie müssen entwickelt werden, um Menschenmassen zu vermeiden.
- Die Öffentlichkeit, die spontan an der Veranstaltung teilnehmen könnte, muss auf jeden Fall den von den Gesundheitsbehörden festgelegten Sicherheitsabstand einhalten.
- Bei vorläufigen Tribünenanlagen oder der Abgrenzung von für die Öffentlichkeit reservierten Räumen wird eine maximale öffentliche Kapazitätsgrenze von 75% festgelegt, wobei bei festen Sitzen ein Abstandssitz in derselben Reihe oder ein Abstand von 1,5 Metern beibehalten wird Wenn es keine festen Plätze gibt, zwischen den verschiedenen Koexistenzgruppen.
- Wenn es nicht möglich ist, einen Sitzabstand oder einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten, muss die Kapazität reduziert werden, bis die Erfüllung der Maßnahme garantiert ist.
- Die Öffentlichkeit, die an der Veranstaltung teilnimmt, darf die Grenze von 2.000 Personen nicht überschreiten. Wenn jedoch eine Sektorisierung möglich ist, werden Raumaufteilungen von bis zu vier Sektoren mit 1.000 Personen und bis zu 4.000 Teilnehmern eingerichtet.
d) Bei professionellen Wettbewerben gelten die von der zuständigen Behörde getroffenen Präventionsmaßnahmen gemäß den Bestimmungen von Artikel 15.2 des Royal Decree Law 21/2020 vom 9. Juni über die dringende Prävention, Eindämmung und Koordinierung zur Bewältigung der Gesundheitskrise verursacht durch Covid-19.

Maßnahmen in Bezug auf Schwimmbäder, Strände und Spas

1. Schwimmbäder für Freizeitzwecke, Hotelpools, Touristenunterkünfte und Urbanisierungspools sowie Spas müssen die 75% -Grenze ihrer Kapazität sowohl hinsichtlich des Zugangs als auch der Freizeitpraxis einhalten.
2. Die Umkleidekabinen und Duschen dürfen zu 50% ausgelastet sein.
3. Der Zugang zu den Stränden darf unter freiem Himmel zu Fuß oder mit körperlichen und sportlichen Aktivitäten erfolgen, wobei die körperliche Distanz sowie Hygiene- und Präventionsmaßnahmen stets eingehalten werden dürfen, wobei stets die Bewegungsfreiheit und Mobilität eingeschränkt werden dürfen.

Maßnahmen in Bezug auf Wohnhäuser und ähnliche Unterkünfte

1. In diesem Abschnitt werden die Studentenwohnheime, Schulresidenzen, Lager und Unterstände für Arbeitnehmer berücksichtigt.
2. In den an dieser Stelle aufgeführten Wohnungen und Unterkünften ist die Öffnung von Gemeinschaftsräumen bis zu 50% der Kapazität zulässig, wodurch die Maßnahmen zur Entfernung, Hygiene, Vorbeugung und Förderung der Nutzung gut belüfteter Bereiche ohne Buffetservice oder gewährleistet werden Selbstbedienung. Im Speisesaal können Schichten eingerichtet werden, die stets Distanzierung sowie Hygiene- und Präventionsmaßnahmen gewährleisten. Besuche werden ausgesetzt.
3. In Unterkünften, die Zimmer- und Gruppendienste anbieten, können Personen aus verschiedenen Lebensgemeinschaften nicht im selben Zimmer übernachten oder eine Gemeinschaftsküche nutzen.

Maßnahmen in Bezug auf Zentren für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen

1. In den Altenzentren werden die Bestimmungen der Verordnung des Vizepräsidenten und des Ministeriums für Gleichstellung und integrative Politik in Bezug auf den Aktionsplan in den Wohnheimen für unterhaltsberechtigte ältere Menschen, Tagesstätten und betreute Heime befolgt und das CEAM / CIM der valencianischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit der durch Covid-19 verursachten Gesundheitskrise.
2. In den Zentren für Menschen mit funktioneller Vielfalt oder psychischen Gesundheitsproblemen werden die Bestimmungen der Verordnung des Vizepräsidenten und des Ministeriums für Gleichstellung und integrative Politik in Bezug auf den Aktionsplan in den Zentren und Ressourcen, auf die abgezielt wird, befolgt Menschen mit funktioneller Vielfalt oder psychischen Gesundheitsproblemen in der valencianischen Gemeinschaft im Kontext der durch Covid-19 verursachten Gesundheitskrise.
3. Die Eröffnung der Zentren und die Wiederaufnahme der Aktivitäten in Räumen, die sich auf Erholungszentren für ältere Menschen beziehen, oder Aktivitäten in anderen sozialen Gesundheitszentren, Tageszentren und Zentren für funktionale Vielfalt entsprechen den zuständigen Verwaltungen in dieser Angelegenheit in Übereinstimmung mit dem, was die Vizepräsidentschaft und das Ministerium für Gleichstellung und integrative Politik für ihre Verwaltung haben.

Maßnahmen im Gesundheitsbereich

1. Das öffentliche Gesundheitssystem wird einen Notfallplan für COVID-19 haben.
Alle privaten Gesundheitszentren müssen über einen Notfallplan für die Bewältigung von Notfallsituationen im Zusammenhang mit COVID-19 verfügen.
2. Alle öffentlichen und privaten Zentren, Dienste und Gesundheitseinrichtungen der valencianischen Gemeinschaft müssen die festgestellten Fälle von COVID-19 über das epidemiologische Überwachungssystem der valencianischen Gemeinschaft der Generaldirektion für öffentliche Gesundheit und Sucht melden. Sie müssen auch alle Informationen bereitstellen, die die Gesundheitsbehörde zur Bekämpfung der Epidemie benötigt, und zwar in regelmäßigen Abständen und mit den angegebenen Mitteln.
3. Die privaten Laboratorien der valencianischen Gemeinschaft, die diagnostische Tests zum Nachweis von COVID-19 durchführen, sind verpflichtet, sich bei der Conselleria de Sanidad Universal und Salud Pública registrieren zu lassen und das epidemiologische Überwachungssystem über die Ergebnisse von zu informieren sagte Tests.
Die Durchführung von Diagnosetests zum Nachweis von COVID-19 unterliegt der Verschreibung durch einen Arzt gemäß den von der zuständigen Gesundheitsbehörde festgelegten Richtlinien, Anweisungen und Kriterien, um die notwendigen Mittel zu gewährleisten, um den Diagnoseprozess einer aktiven Infektion durch COVID- abzuschließen. 19 nach aktuellen Protokollen.
Sie müssen dem Ministerium für allgemeine Gesundheit und öffentliche Gesundheit mindestens einmal täglich bestätigte Fälle von COVID-19 sowie das Ergebnis der von ihnen durchgeführten diagnostischen Tests mitteilen.
4. Das Ministerium für allgemeine Gesundheit und öffentliche Gesundheit kann die Bereitstellung von Räumen, Einrichtungen, Unterkünften und anderen öffentlichen Einrichtungen der valencianischen Gemeinschaft verlangen, um die durch die COVID-19-Epidemie verursachten Gesundheitsbedürfnisse zu befriedigen.
Wenn die Gesundheitssituation infolge der Pandemie dies erfordert, kann sie private Einrichtungen oder Unternehmen der valencianischen Gemeinschaft auffordern, Räume oder Unterkünfte zuzuweisen, um die Bedürfnisse öffentlicher Einrichtungen zu erfüllen, und die Zusammenarbeit von Gesundheitsdiensten und -einrichtungen zu fordern Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit für Arbeitsunfälle der valencianischen Gemeinschaft, für die geeignete Instrumente für die Zusammenarbeit eingerichtet werden.
5. Alle öffentlichen oder privaten Gesundheitszentren, Dienstleistungen und Einrichtungen der valencianischen Gemeinschaft müssen die organisatorischen Maßnahmen, die Verfügbarkeit von Material zur Bekämpfung der Infektion und die Verwaltung der Räume treffen, um die Einhaltung der Empfehlungen der Gesundheitsbehörden in Bezug auf Prävention und Hygiene zu gewährleisten Maßnahmen wie Sicherheitsabstand, Verwendung von Masken, Händehygiene und Atemetikette.
6. Die Eigentümer oder Manager von Suchtzentren müssen die von den zuständigen Gesundheitsbehörden durch Normen, Handlungen und Protokolle oder Handlungsleitfäden festgelegten Präventions- und Hygienemaßnahmen gemäß den Angaben der Generaldirektion für öffentliche Gesundheit und Sucht nach ihren Vorgaben einhalten Merkmale und muss einen Notfallplan in Bezug auf COVID-19 haben.
7. Die Gesundheitsbehörde gibt Richtlinien durch Resolutionen, Pläne und / oder spezifische Protokolle heraus, die sie zur Bewältigung der Gesundheitskrise für notwendig hält. Diese Richtlinien müssen in allen Gesundheitseinrichtungen und -zentren angewendet werden, unabhängig von ihrem Eigentum auf dem Gebiet der valencianischen Gemeinschaft.
8. Wenn die aus der Pandemie resultierende Gesundheitssituation dies erfordert, müssen alle öffentlichen oder privaten Gesundheitszentren, Gesundheitseinrichtungen und Lagerhäuser für den Vertrieb von Arzneimitteln und Gesundheitsprodukten der valencianischen Gemeinschaft an der Verwaltung der Arzneimittel und Medizinprodukte teilnehmen und diese koordinieren gelten als wesentlich für die spezifische Behandlung von COVID und für die intensive Sedierung sowie für die kontrollierte Verteilung der erforderlichen Arzneimittel.

1 Kommentar
  1. Mike sagt:

    Copyright by Kim Jong Un


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